Arbeitsmedizinischer Dienst Dr.med.Gedik

Schutzimpfungen


Viele Schutzimpfungen sind als berufliche Vorsorgemaßnahmen notwendig und sinnvoll. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern Schutzimpfungen bei bestimmten beruflichen Gefährdungen anzubieten.
Der Arbeitsmedizinische Dienst hat ständig alle gängigen und zahlreiche spezielle Impfstoffe vorrätig. Berufliche Impfungen sind erforderlich :

Hepatitis A
Gesundheitsdienst (inkl. Küche, Labor, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten, Asylbewerberheime)
Durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten
Kanalisations- und Klärwerksarbeiter mit Abwasserkontakt
Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä.

Hepatitis B
Gesundheitsdienst (inkl. Labor, technischer Reinigungs-/Rettungsdienst) sowie Personal psychiatrischer/Fürsorgeeinrichtungen/ Behindertenwerkstätten, Asylbewerberheime
Durch Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten Gefährdete, Auszubildende und Studenten
Möglicher Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten (Gefährdungsbeurteilung durchführen),
z. B. Müllentsorger, industrieller Umgang mit Blut(produkten), Polizisten, Sozialarbeiter, (Gefängnis-)Personal mit Kontakt zu Drogenabhängigen
Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-B-Prävalenz bei Langzeitaufenthalt mit engem Kontakt zu Einheimischen

FSME (Frühsommermeningoenzephalitis)
Personen, die in FSME-Risikogebieten Zecken exponiert sind oder Personen, die durch FSME beruflich gefährdet sind
z. B. Forstarbeiter und Exponierte in der Landwirtschaft
Saisonalität beachten: April–November

Masern
Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen im Gesundheitsdienst und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen

Vorschulische Kinderbetreuung

Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 wurde im Artikel 8 die Biostoffverordnung - BioStoffV novelliert. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in §§ 15, 15a, 16 BioStoffV und im Anhang IV dieser Verordnung festgelegt. Neu ist, dass die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Erzieherinnen seit dem 01. Januar 2005 Pflichtuntersuchungen sind, welche der Arbeitgeber anbieten muss. Das heißt, dass für die Beschäftigten in den Einrichtungen der vorschulischen Betreuung von Kindern, die regelmäßigen und direkten Kontakt zu Kindern haben, verpflichtende arbeitsmedizinische Untersuchungen und Schutzimpfungen auf:
Bordetella pertussis (Keuchhusten),
Masern
Mumps
Röteln
Varizella-Zoster (Windpocken)