Arbeitsmedizinverordnung ( ArbMedVV )
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist am
24.12.2008 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige
berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A 4, in der die vom Arbeitgeber
zu veranlassenden Pflichtuntersuchungen geregelt war. Der Katalog der
Pflichtuntersuchungen wurde im Vergleich zur alten BGV A4 reduziert.
Pflichtuntersuchungen
Pflichtuntersuchungen sind notwendig bei:
Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen wenn der Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher eingehalten wird oder wenn Hautkontakt zu Gefahrstoffen besteht, die über die Haut aufgenommen werden.
Schweißen oder Trennen von Metall oder Umgang mit Epoxidharzen bei Überschreiten des jeweiligen Grenzwertes
Tragen von Atemschutz (Gruppe 2 und 3)
Tätigkeiten in den Tropen bzw. sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.
Tätigkeiten mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen in festgelegten Arbeitsbereichen
Arbeiten bei extremer Hitze oder Kälte, Feuchtarbeit über 4 Stunden sowie Arbeit im Lärmbereich
Tätigkeiten in Druckluft oder TaucharbeitenAngebotsuntersuchungen
Bestimmte Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber anbieten – die Teilnahme daran ist für die Beschäftigten freiwillig. Dazu zählen :
Bildschirmarbeiten
Feuchtarbeit über 2 Stunden
Tätigkeiten mit leichtem Atemschutz (Atemschutzgeräte Gruppe 1)
Tätigkeiten mit Lärm unterhalb des oberen sowie oberhalb des unteren Auslösewerts
Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, z.B. erbgutverändernden Stoffen, auch unterhalb des ArbeitsplatzgrenzwertsWunschuntersuchungen
Tätigkeiten mit Exposition von bestimmten Gefahrstoffen unterhalb des Grenzwertes. Dies entfällt jedoch, wenn auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Sonstige Untersuchungsvorschriften außerhalb der ArbMedVV
Die in bestimmten staatlichen Rechtsvorschriften oder berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften aufgeführten Untersuchungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit, z.B. Strahlenschutzverordnung, Fahrerlaubnisverordnung, Unfallverhütungsvorschrift Flurförderfahrzeuge.